Rechtliches
Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen Übigauer Großfamilie e.V. und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden eingetragen.
2. Der Vereinssitz ist in Dresden – Übigau.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck, Aufgaben
1. Die Übigauer Großfamilie e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung von Kindern, Jugendlichen und deren Familien, damit diese Kinder in der jeweiligen Umwelt körperlich, geistig-seelisch und sozial gesund aufwachsen können:
2.1. Der Verein ist Träger der Kindertagesstätte „ Kleiner Fröbel Kindergarten“ und trägt zu deren Erhaltung bei.
2.2. Der Verein strebt Aufbau, Trägerschaft und Erhaltung weiterer Einrichtungen der Jugendhilfe an, wie Kindertagesstätten / Horte und Einrichtungen zur schulischen bzw. Abteilungen zur sportlichen Ausbildung. Ferner möchte er ein Forum für Elternberatung und Fachberatung für pädagogische Fachkräfte bieten.
2.3. Der Verein strebt – regional bis international – Kontakt, Erfahrungsaustausch und Zusammenarbeit mit Personen, Institutionen und Vereinen, die mit den Zielen des Vereines übereinstimmen, an; dies sowohl zur eigenen Qualitätssicherung als auch zur öffentlichen Transparenz.
2.4. Der Verein orientiert sich in allen Bereichen und Aktivitäten an einem christlich-humanistischen Welt- und Menschenbild durch die Anwendung der Pädagogik von Friedrich Fröbel.
§ 3 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in ersten Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.
3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die dem Zweck und der Arbeit des Vereins zustimmen und diese fördern. Erziehungsberechtigte von durch den Verein in einer Kindertageseinrichtung betreuten Kindern (Familien) gelten als ein Mitglied.
2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
3. Es wird eine einmalige Beitrittsgebühr für neue Mitglieder (mit Betreuungsvertrag oder bewilligtem Aufnahmeantrag für ein oder mehrere Kinder für eine sich in Trägerschaft der Übigauer Großfamilie e.V. befindlichen Kindereinrichtung) in Höhe von 55,00 Euro erhoben.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod (natürliche Person), Auflösung (juristische Person), Austritt oder Ausschluss.
5. Der Austritt ist jederzeit möglich, berührt aber nicht die Zahlungsverpflichtungen über die zum Zeitpunkt des Austritts fälligen Beiträge. Der Austritt ist schriftlich zu erklären.
6. Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft Ansehen und Interesse des Vereins geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder trotz schriftlicher Mahnung länger als ein Jahr mit der Beitragszahlung oder den sogenannten Familienstunden § 5 Abs. 3 im Rückstand ist.
Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss muss dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
Der Ausschluss ist mit der Beschlussfassung über den Ausschluss gültig, berührt aber nicht die Zahlungsverpflichtung über die zum Zeitpunkt des Ausschlusses fälligen Beiträge.
§ 5 Rechten, Pflichten und Beiträge der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, aktiv an der Verwirklichung der Ziele des Vereins mitzuwirken, an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen und an jedes Vereinsorgan Vorschläge zu richten und Anträge zu stellen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Verein zu fördern und sich diesem gegenüber konstruktiv und kooperativ zu verhalten.
3. Jedes Mitglied (mit Betreuungsvertrag oder bewilligtem Aufnahmeantrag für ein oder mehrere Kinder für eine sich in Trägerschaft der Übigauer Großfamilie e.V. befindlichen Kindereinrichtung) verpflichtet sich, für den Verein jährlich 6 Arbeitsstunden, die sogenannten Familienstunden, zu leisten oder je Arbeitsstunde einen finanziellen Ausgleich zu zahlen, der sich am jeweils gültigen gesetzlichen Mindestlohn bemisst.
4. Jedes Mitglied (mit Betreuungsvertrag oder bewilligtem Aufnahmeantrag für ein oder mehrere Kinder für eine sich in Trägerschaft der Übigauer Großfamilie e.V. befindlichen Kindereinrichtung) trägt mit 50,00 Euro pro Jahr zum Unterhalt des vereinseigenen Kraftfahrzeuges bei, zahlbar zu Beginn des Geschäftsjahres.
5. Die Mitglieder zahlen Vereinsbeiträge nach Maßgabe des Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festsetzung der Beitragshöhe und ihrer Fälligkeit ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
1.1. die Entgegennahme des Jahres- und Finanzberichtes
1.2. die Entlastung und Neuwahl des Vorstandes
1.3. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Beiträge und Leistungen der Mitglieder für den Verein
1.4. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder Neufassung der Satzung
1.5. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 1/3 der Mitglieder dies wünscht.
4. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet in offener Abstimmung die einfache Mehrheit.
5. Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderung des Vereinszwecks, Neufassung der Satzung, eine Änderung der Beiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben, entscheidet die 2/3 Mehrheit.
6. Die Mitgliederversammlung ist mit 50%iger Anwesenheit der Mitglieder beschlussfähig.
7. Bei Beschlussunfähigkeit beruft der Vorstand innerhalb von 6 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung ein. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
8. Über den Ablauf und die gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und den Vereinsmitgliedern zur Einsicht zugänglich zu machen ist.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand leistet die Vereinsarbeit. Er trägt die Verantwortung für die Erfüllung der Aufgaben, die sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts.
2. Der Vorstand besteht aus 3 Personen: Dem Vorsitzenden, und zwei Stellvertretern.
3. Der Vorstand hat die Möglichkeit, einen Geschäftsführer einzusetzen.
4. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen ist jedes der drei Vorstandsmitglieder allein berechtigt.
5. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt ein Jahr; Wiederwahlen sind möglich. Die amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Die Beschlussfähigkeit besteht, wenn der Vorstand vollständig anwesend ist.
7. Über den Ablauf der Vorstandsitzungen und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
8. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Auslagen, die ihnen bei der Wahrnehmung der Vorstandsarbeit entstehen, sind ihnen nur dann zu ersetzen, wenn diese unabweisbar und angemessen sind.
§ 9 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 3/4 aller Mitglieder vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von zwei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist bei der Einberufung ausdrücklich hinzuweisen.
2. Bei Auflösung des Vereins, bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Vereine Dresdner Delphine e.V. und Freunde der Sportakrobatik e.V., die es ausschließlich und unmittelbar für eine den Vereinszwecken der Übigauer Großfamilie e.V. vergleichbaren Aufgabe zu verwenden hat.
Die vorliegende Satzung wurde am 24.01.2023 von der Mitgliederversammlung beschlossen